Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Version 23.07.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Strom- käufer:innen(*) und Stromverkäufer:innen(**).

Bürgerenergiegemeinschaft Gemeinwohlenergie Innsbruck (GEI), Dreiheiligenstraße 21a, 6020 Innsbruck, ZVR-Zahl: 1451298785.


Präambel


Die GEI ist eine Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) in der Rechtsform des Vereins. Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol. Ziele der Bürgerenergie- gemeinschaft sind die Energieerzeugung, Speicherung von Energie, Einkauf/Verkauf von Energie, Verbrauch eigenerzeugter Energie, Verteilung und Vertrieb von elektrischer Energie, Energiedienstleistungen sowie die Unterstützung und Beratung in Themen der Erneuerbaren Energie von Mitgliedern und Dritten.

1. Vertragsinhalt und -voraussetzungen

1.1. Diese AGB regeln den Strombezug und -bereitstellung über die Bürgerenergie- gemeinschaft GEI. Die GEI verpflichtet sich ausschließlich unter der Zugrundelegung unserer AGB.

1.2. Die Möglichkeit, Strom von der BEG zu beziehen oder an sie Strom zu liefern, steht nur Vereinsmitgliedern offen. Voraussetzung für den Abschluss und Bestand eines solchen Vertrags (“Vertrag Stromkäufer:in” bzw. “Vertrag Stromverkäufer:in”) ist die aufrechte Mitgliedschaft in der BEG.

1.3. Voraussetzung für den Abschluss des Vertrags ist die Onlinemeldung und die Übermittlung der persönlichen Daten und der Anschlussdaten. Die Daten können auch per Mail oder Post(*) übermittelt werden. 

1.4.(*) Die Belieferung erfolgt über das öffentliche Stromnetz. Die Netzdienstleistungen obliegen dem Netzbetreiber und sind nicht Inhalt des Vertrags.

1.5.(*) Die GEI tritt nicht als Vollversorger auf. Voraussetzung für die Teilnahme an der BEG ist ein Strombezugsvertrag mit einem Energieversorger.

1.6. Die GEI kann einen Dienstleister beauftragen, um die Beratungs- und Abrechnungsleistungen im Auftrag der BEG zu leisten.

1.7.(**) Die Stromverkäufer:in stellt der GEI die gesamte elektrische Energie der angegebenen Erzeugungsanlage (abzüglich des Eigenverbrauchs) zur Verfügung. Die GEI verteilt diese Energie an die Teilnehmer:innen der BEG entsprechend der Messergebnisse des Netzbetreibers. Der Übergabe- punkt der Energie ist im Netzanschlussvertrag definiert. Der Weiterverkauf überschüssiger Energie an die Oemag oder an Energieversorger ist möglich, eine weitere Teilnahme an anderen Energiegemeinschaften, Gemeinschaftliche Erzeug- ungsanlagen gem. §16a ElWOG oder der Verkauf an Dritte (außer der Oemag oder Energieversorger) ist derzeit ausgeschlossen. 

1.8.(**) Der Nachweis der Herkunft erfolgt über die Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control bzw. bei Einspeisung über die Oemag über diese. Die Stromverkäufer:in stellt bei Anfrage der GEI die Herkunftsnachweise ohne zusätzliche Kosten bereit.

1.9.(**) Die Vergütung basiert auf den vom Netzbetreiber übermittelten Viertelstunden- Erzeugungs- und Verbrauchsdaten. Die GEI vergütet vierteljährlich die eingespeiste Energiemenge, basierend auf den Messwerten des Netzbetreibers per Gutschriftsrechnung. Ohne Daten erfolgt keine Vergütung. Die Stromverkäufer:innen müssen korrekte und aktuelle Daten ihrer Erzeugungs- anlagen angeben und Ausfälle sowie Änderungen melden.

2.  Vertragsabschluss

2.1. Der Vertrag zwischen GEI und der Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in kommt zustande, in dem diese alle notwendigen Daten übermittelt und die Absicht des Beitritts zur Bürgerenergiegemeinschaft sowie die Absicht des Stromkaufs bzw. Stromverkaufs über die Bürgerenergiegemeinschaft mitteilt und GEI nach Prüfung den Antrag annimmt.

2.2. GEI ist berechtigt, den Vertragsabschluss auch ohne Angabe von Gründen zu verschieben oder abzulehnen. GEI wird sich in der Regel innerhalb von vier (4) Wochen ab der Übermittlung der Daten dazu äußern und der Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in ggf. Bedingungen für eine Vertragsannahme übermitteln.

2.3. Die Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in erteilt ihre Einwilligung, dass die gesamte vertragliche Kommunikation zwischen ihr und GEI per E-Mail erfolgt, außer in Fällen, in denen das Gesetz andere Wege vorsieht. GEI behält sich vor weitere Onlinekanäle (z.B. App) zu etablieren und die vertragliche Kommunikation darüber durch- zuführen. Die Einwilligung betrifft insbesondere auch die Übermittlung von Rechnungen, Mitteilungen betreffend die Änderungen von Entgelten sowie dieser Geschäftsbedingungen.

3. Vollmacht

3.1.(**) Die Stromverkäufer:in ist Inhaber:in des mit der Energieerzeugungsanlage verbundenen Zählpunktes und bleibt Vertragspartner:in des jeweiligen Netzbetreibers.

3.2. Die Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in erteilt der GEI die Vollmacht, sie im Rahmen des zwischen ihr und GEI abgeschlossenen Vertrages bei allen Maßnahmen mit und gegenüber Netzbetreibern und sonstigen Dritten (z.B. E-Control, OeMAG, Statistik Austria, Interessen- vertretungen, relevante Marktteilnehmer wie Bilanzgruppenverantwortliche) in ihrem Namen und auf ihre Rechnung zu vertreten (Erklärungs- und Empfangsvollmacht), um alle Schritte einzuleiten, welche für den Kauf bzw. Verkauf von Energie über die BEG notwendig und/oder nützlich sind.

3.3. Umfasst sind darin insbesondere die Vollmachten:

  • zur Erteilung von Untervollmachten an von GEI beauftragte Dienstleister, alle Handlungen vorzunehmen und Erklär- ungen abzugeben, die für den Strom- einkauf und Stromverkauf über die BEG notwendig sind;
  • zur Anforderung und Übertragung der Zählerdaten von den involvierten Netzbetreibern, die prompte Übermittlung der täglichen Daten an GEI einzufordern und zu erhalten;
  • zur Einsichtnahme in aktuelle und historische Daten über Einlieferung, Verfügbarkeiten, Netzbelastungen und Herkunftsnachweise etc. durch Kontakt- aufnahme, Online-Zugang, automatischen Datenaustausch oder andere Mittel, und allenfalls zur Einsichtnahme in laufende Verbrauchsdaten.

3.4. Die Vollmacht ist mit der Laufzeit des Vertragsverhältnisses zwischen GEI und der Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in befristet. Die Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in kann die Vollmacht entsprechend den Kündigungsfristen in Pkt. 4 schriftlich widerrufen. In diesem Fall wird das Vertragsverhältnis und die Mitgliedschaft in der BEG gekündigt.

4. Lieferbeginn, Vertragslaufzeit, Kündigung

4.1. Die Lieferung der Energie beginnt sofern nicht anders vereinbart und vorbehaltlich eventueller Bindefristen bestehender Verträge und der Vorgaben der Marktregeln zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Vertragsannahme.

4.2. Der Vertrag zum Stromeinkauf bzw. Stromverkauf wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Auftragsannahme durch GEI.

4.3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, kann die Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in analog zu den Vereinsstatuten (Pkt. 6.2) den Vertrag mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Monatsletzten kündigen, sofern für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen nicht kürzere Kündigungsfristen gemäß § 76 Abs. 1 ElWOG 2010 zwingend zur Anwendung gelangen. GEI kann den Vertrag ebenfalls mit sechs (6) Wochen zum Monatsletzten  kündigen.

4.4. Die Kündigung kann schriftlich per E-Mail oder Brief erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist ausgeschlossen.

4.5.(*) GEI ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, den Vertrag mit der Stromkäufer:in außerordentlich zu kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Manipulation der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen, die Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung (trotz schriftlicher Mahnung und Setzung von drei (3) Monaten Nachfrist) sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Stromkäufer:in, oder die Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse.

4.6.(**) Außerordentliche Kündigung für die Stromverkäufer:in: Der Vertrag kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, insbesondere bei groben Vertragsverletzungen, bei Insolvenz der anderen Partei bzw. der Exekution der Energieerzeugungsanlage, bei Zahlungsverzug wenn die GEI trotz Mahnung und achtwöchiger Nachfrist nicht bezahlt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

4.7.(**) Ohne dass es einer Erklärung durch eine der beiden Vertragsparteien bedarf, gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag unter, wenn die Energieerzeugungsanlage untergeht oder - bei Vorliegen von Funktionsuntüchtigkeit - nur mit einem wirtschaftlichen nicht vertretbaren Aufwand instandgesetzt werden kann (wenn für die Reparatur mehr als 40 % der ursprünglichen Anschaffungs- und Instandsetzungskosten anfallen würden).

4.7. Auflösung aus wichtigem Grund durch die BEG: Der BEG steht die sofortige Auflösung zu, wenn sie die gesetzlichen oder sonstigen regulatorischen Voraussetzungen für eine BEG nicht mehr erfüllt; über keine teilnehmenden Netzbenutzer:innen mehr verfügt; der Verteilernetzbetreiber der BEG den Zugang zum Netz verweigert oder die Netzzugangsvereinbarung auflöst oder die BEG sonst nicht mehr über die erforderlichen Berechtigungen zur Einspeisung der Energie in das öffentliche Netz verfügt.

5. Preise, Kosten und Vertrags- bzw. Preisänderung

5.1.(*) Der Preis für die Vereinsmitgliedschaft (Aufnahmegebühr) ist im Vertrag “Stromkäufer:in” angeführt und wird mit der ersten Abrechnung eingefordert. Alle anfallenden Gebühren, Steuern, Entgelte, Abgaben und anderen Aufwendungen, die bisher die Stromkäufer:in gezahlt hat, sind weiterhin von der Stromkäufer:in zu zahlen (z.B. Netzentgelt, Kosten Messeinrichtung, etc.).

5.2.(*). Die nicht über GEI bezogene Energie muss die Stromkäufer:in über ihren Energieversorger beziehen. GEI leistet keinerlei Gewähr für eine bestimmte Energiemenge.

5.3. Die GEI verteilt nur die von Mitgliedern erzeugte elektrische Energie ab Übergabepunkt an die Stromkäufer:innen, die im gleichen Zeitintervall (Viertelstundenwerte) Energie beziehen, zu den auf der Webseite (www.gemeinwohlenergie- innsbruck.at) definierten Vertragspreisen. Die Verteilung erfolgt dynamisch. Das bedeutet, dass die Aufteilung der produzierten Energie in Relation zum jeweiligen Verbrauchsverhalten der Mitglieder prozentual erfolgt.

5.4.(*) Für die Energielieferung erhält die Stromkäufer:in vierteljährlich eine Rechnung über die im Rechnungszeitraum von der BEG bezogene Strommenge.

5.5. Der vereinbarte Energiepreis für die Energie, welche innerhalb der BEG produziert und verbraucht wird, ist auf der Webseite transparent für alle Mitglieder ersichtlich. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.

5.6.(**) Die Mitgliedsgebühr der Stromver- käufer:innen ist im Vertrag “Stromverkäufer:in” angeführt und wird mit den Erlösen für die Stromverkäufe innerhalb der BEG verrechnet. Die überschüssige Energie verbleibt der Strom- verkäufer:in (Betreiber:in der Erzeugungsanlage) zur freien Verfügung. Alle anfallenden Gebühren, Steuern, Entgelte, Abgaben und anderen Aufwendungen, die bisher die Stromverkäufer:in gezahlt hat, sind weiterhin von der Stromverkäufer:in zu zahlen (z.B. Systemdienst- leistungsentgelt, Messentgelt etc.).

5.7. Die Festlegung der Preise erfolgt gemäß Vereinsstatuten (Punkt 12.2). GEI behält sich Änderung der Preise vor, wobei Anlass für Preisänderungen insbesondere Änderungen der Energiekosten durch die Stromverkäufer:innen und von beauftragten Dienstleistern zu tragende Aufwendungen für die Einrichtung, den Betrieb und die Abrechnung sein können.

5.8. Preisänderungen oder Änderungen dieser AGB werden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten in einem persönlichen Schreiben oder bei aufrechter Zustimmungserklärung per E-Mail mitgeteilt. Die GEI behält sich vor weitere Onlinekanäle (z.B. App) zu etablieren und die vertragliche Kommunikation darüber durchzuführen. Die Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in kann der Änderung innerhalb von vier (4) Wochen bei Zugang der Mitteilung formlos widersprechen (z.B. per E-Mail an: info@gemeinwohlenergie-innsbruck.at); tut sie das, so endet der Vertrag mit Ablauf des aktuellen Kalenderjahres. GEI wird die Stromkäufer:in in der Mitteilung über diese Möglichkeiten und deren Rechtsfolgen informieren.

5.9. Änderungen in den gesetzlich oder behördlich geregelten Rechnungskomponenten wie Steuern etc. bedürfen keiner gesonderten Mitteilung und begründen keinen Kündigungsgrund.

5.10.(**) Meldepflichten: Die Stromverkäufer:in meldet geplante Stillstände mindestens einen Werktag im Vorhinein. Ungeplante Stillstände und absehbare Lieferausfälle sind unverzüglich mit Angabe von Zeitpunkt und Dauer per E-Mail zu melden. 

6.  Messung, Smartmeter

6.1. Der Einbau eines Smartmeters ist Voraussetzung für die Teilnahme an der BEG.

6.2.(*) Die Messung des Energiebezugs aus dem Netz wird vom Netzbetreiber durchgeführt. Diese Daten bestimmen den abzurechnenden Liefer- umfang an die Stromkäufer:in.

6.3.(*) Die Stromkäufer:in erteilt der GEI und, falls anwendbar, deren Dienstleister, das Recht und die Vollmacht, in ihrem Namen mit dem Betreiber des Messgeräts (z.B. dem Netzbetreiber) einen Vertrag gemäß § 84a Abs. 3 EIWOG 2010 über die Auslesung und Verwendung von Viertelstunden- werten für die Zwecke der Verrechnung und/oder der Verbrauchs- und Stromkosteninformation abzu- schließen oder die Zustimmung zur Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten abzugeben. Die Stromkäufer:in hat jederzeit die Möglichkeit, ihre Zustimmung zur Übermittlung der Viertel- stundenwerte zu widerrufen. In diesem Fall wird das Vertragsverhältnis und die Mitgliedschaft in der BEG gekündigt.

7.(**)  Regelungen zu Energieerzeugungsanlagen

7.1.(**) Die Stromverkäufer:in ist Eigentümer:in der Energieerzeugungsanlage und leistet Gewähr dafür, dass sich die Anlage in gebrauchsfähigem Zustand befindet und über sämtliche anlagenrechtlichen Bewilligungen/Genehmigungen verfügt, die für die Errichtung, den Bestand, den Betrieb der Erzeugungsanlage sowie die Einspeisung der dadurch erzeugten Energie in das öffentliche Netz notwendig sind. Eine Haftung für Schäden Dritter aus dem Betrieb der Energieerzeugungsanlage trifft ausschließlich die Stromverkäufer:in.

7.2.(**) Die Wartung und Instandhaltung der gegenständlichen Energieerzeugungsanlage obliegt ausschließlich der Stromverkäufer:in. Ebenso liegt der Abschluss einer Versicherung und von Wartungsverträgen für die Erzeugungsanlage einzig im Ermessen der Stromverkäufer:in. 

7.3.(**) Die Stromverkäufer:in verpflichtet sich, für sämtliche Kosten, die für den Betrieb und die Instandhaltung der Energieerzeugungsanlage notwendig sind, aufzukommen und die notwen- digen Instandhaltungsarbeiten aus eigenen Stücken zu organisieren und von hierfür befugten Fachunternehmern so rechtzeitig und häufig durchführen zu lassen, dass der Zustand der Energieerzeugungsanlage den einschlägigen technischen Normen und allfälligen gesetzlichen Vorgaben entspricht. 

7.4.(**)  Treten im Rahmen der Wartung oder sonst gravierende Mängel zu Tage, die den weiteren Betrieb, die Sicherheit von Sachen oder die Gesundheit von Personen gefährden, so ist die Stromverkäufer:in verpflichtet, die Behebung derartiger Mängel unverzüglich auf ihre Kosten in Auftrag zu geben. 

8. Abrechnung des Verbrauchs

8.1.(*) GEI übernimmt mit Lieferbeginn die Abrechnung der innerhalb der BEG von der Stromkäufer:in verbrauchten elektrischen Energie exklusive sämtlicher Netzkosten und der durch einen Stromlieferanten abgedeckten Belieferung.

8.2.(*) Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich auf Basis der vom Netzbetreiber übermittelten Verbrauchsdaten, welche zum 15. des Folgemonats geliefert werden müssen. Werden GEI die Messdaten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so kann GEI den Verbrauch auf der Grundlage der letzten verfügbaren Daten oder, falls keine Daten vorliegen, nach dem Verbrauch vergleichbarer Stromkäufer:innen jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, schätzen. Werden Fehler in der Ermittlung des Verbrauchs oder der Verrechnung festgestellt, so erfolgt eine Nachverrechnung oder Rückerstattung.

8.3.(*) Ändern sich die Preise innerhalb eines Abrechnungszeitraumes, so werden die Entgelte aliquot nach dem jeweils am Zählpunkt hinterlegten Lastprofil berechnet, wenn keine Messdaten vorliegen.

9. Zahlungen

9.1.(*) Fällige Beträge werden im SEPA- Lastschriftverfahren von dem im Beitrittsformular oder über das Online-Portal angegebenen Konto eingezogen. Die Stromkäufer:in erteilt ein entsprechendes SEPA-Mandat sowie die Vollmacht, im Namen der Stromkäufer:in den von GEI beauftragten Dienstleister zur SEPA-Lastschrift vom angegebenen Konto zu ermächtigen.

9.2.(*) GEI ist berechtigt, die aus einer von der Stromkäufer:in zu vertretenden Rückbelastung einer Lastschrift entstehenden Kosten zzgl. einer angemessenen Bearbeitungsgebühr an die Stromkäufer:in zu verrechnen.

9.3. GEI ermittelt den Energieverbrauch innerhalb der BEG, basierend auf den Daten des Netzbetreibers, die bis zum 15. des Folgemonats übermittelt werden. Die Abrechnung für die Stromkäufer:in erfolgt vierteljährlich und wird jeweils bis spätestens zum 05. des zweitfolgenden Monats im Nachhinein fällig. Zahlungen an die Stromverkäufer:in werden bis zum 10. des zweitfolgenden Monats auf das im Vertrag angegebene Konto überwiesen.

9.4. Für den Fall des Zahlungsverzugs - wobei das Datum des Einlangens der Zahlungen am Konto ausschlaggebend ist - fallen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB an (Zinssatz: 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).

10. Qualität, Haftung 

10.1. Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen für elektrische Energie am Netzanschlusspunkt der Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in ist entsprechend den Bestimmungen des Netzzugangs- vertrages Aufgabe des Netzbetreibers.

10.2. Es wird festgehalten, dass GEI Energie in einem schwankenden Umfang liefert, nämlich nach den von Mitgliedern der BEG erzeugten Mengen. GEI leistet keinerlei Gewähr für eine bestimmte Liefermenge oder Lieferzeitpunkt, sodass dies- bezüglich sämtliche Ansprüche der teilnehmenden Stromkäufer:innen bzw. Stromverkäufer:in gegen GEI aus mangelnder Stromerzeugung und Lieferung ausgeschlossen sind.

10.3. GEI prüft keine Förderungen oder staatliche Zuschüsse zu denen die Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in berechtigt ist oder sein könnte. GEI weist darauf hin, dass die Stromkäufer:in möglicherweise Förderungen oder staatliche      Zuschüsse infolge des Bezugs über die GEI nicht erhält oder dass es zu Änderungen in bestehenden Förderungen und staatlichen Zuschüssen kommen kann. GEI übernimmt keinerlei Haftung für etwaige Reduktionen in Förderungen oder staatlichen Zuschüssen, die die Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in durch die Teilnahme an der BEG     erfahren könnte. GEI empfiehlt bestehende Förderungen und staatliche Zuschüsse vor der Teilnahme an einer BEG zu prüfen.

10.4. Allfällige Schadenersatzansprüche richten sich mit den folgenden Einschränkungen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall von Unternehmen verjähren sämtliche Ansprüche nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt. 

10.5. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist gegenüber Unternehmen ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, ist weiters die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden gänzlich ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen von GEI.

11. Rücktrittsrecht für Verbraucher

11.1. Ist die Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in Verbraucher:in im Sinne des Konsumenten- schutzgesetzes (KSchG), hat sie das Recht, von diesem Vertrag innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zurückzutreten; z.B. per Brief, per Mail info@gemeinwohlenergie-innsbruck.at.

11.2. Verbraucherbeschwerden und Anregungen sind zu richten an:

info@gemeinwohlenergie-innsbruck.at .

12. Schlussbestimmungen

12.1. Die Stromkäufer:in bzw. die Stromverkäufer:in stimmt zu, dass GEI die personenbezogenen Daten entsprechend ihrer Datenschutzerklärung verarbeitet. Die aktuelle Fassung der Datenschutzerklärung ist auf der Webseite zu finden 

(https://gemeinwohlenergie-innsbruck.at/). 

12.2. Ergänzend zu diesen AGB gelten vorgereiht immer die aktuell gültigen Vereinsstatuten. Diese sind ebenfalls auf Webseite zu finden 

(https://gemeinwohlenergie-innsbruck.at/). 

12.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der GEI.

12.4 Für ergebende Streitigkeiten ist das örtlich zuständige Gericht in Innsbruck. Gerichtsstand für Verbraucher:innen, sofern diese ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist das Gericht, in dessen Sprengel die Verbrauch:in ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 14 KSchG).

12.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, durch eine solche zu ersetzen, welche der ursprünglichen Bedingung weitgehend entspricht.     

12.6. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.