Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


 Hinweis auf Inkrafttreten der neuen AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Bis einschließlich 30. September 2026 gelten weiterhin die bisherigen AGB. Die neuen AGB treten automatisch am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Stromkäufer:innen(*) und Stromverkäufer:innen(**).

Bürgerenergiegemeinschaft Gemeinwohlenergie Innsbruck (GEI), Dreiheiligenstraße 21a, 6020 Innsbruck, ZVR-Zahl: 1451298785.

Präambel

Die GEI ist eine Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) im Sinne des § 67 Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG; BGBl. I Nr. 91/2025)in der Rechtsform des Vereins. Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf Österreich, mit einem Schwerpunkt auf Tirol. Ziele der Bürgerenergiegemeinschaft sind die  Energieerzeugung, Speicherung von Energie, Einkauf/Verkauf von erneuerbarerEnergie (Ökostrom), Verbrauch eigenerzeugter Energie, Verteilung und Vertrieb von elektrischer Energie, Energiedienstleistungensowie die Unterstützung und Beratung in Themen der erneuerbaren Energie von Mitgliedern und Dritten.

1. Vertragsinhalt und -voraussetzungen

1.1. Diese AGB regeln den Strombezug und -bereitstellung über die Bürgerenergiegemeinschaft GEI. Die GEI verpflichtet sich ausschließlich unter der Zugrundelegung unserer AGB.

1.2. Die Möglichkeit, Strom von der BEG zu beziehen oder an sie Strom zu liefern, steht nur Vereinsmitgliedern offen. Voraussetzung für den Abschluss und Bestand eines solchen Vertrags (“Vertrag Stromkäufer:in” bzw. “Vertrag Stromverkäufer:in”) ist die aufrechte Mitgliedschaft in der BEG.

1.3. Voraussetzung für den Abschluss des Vertrags ist die Onlinemeldung der persönlichen Daten und der Anschlussdaten über das Online-Formular. Der Vertrag kommt jedoch erst mit Zusendung einer ausdrücklichen Bestätigungsmail durch die GEI zustande. Alternativ  können die Daten auch per Mail oder Post(*) übermittelt werden; auch in diesem Fall wird der Vertrag erst mit der Bestätigung durch die GEI wirksam. 

1.4.(*) Die Belieferung erfolgt über das öffentliche Stromnetz. Die Netzdienstleistungen obliegen dem Netzbetreiber und sind nicht Inhalt des Vertrags.

1.5.(*) Die GEI tritt nicht als Vollversorgerin auf. Voraussetzung für die Teilnahme an der BEG erfolgt zusätzlich zu einem bestehenden  Strombezugsvertrag mit einem Energieversorger. Die freie Wahl des Stromlieferanten und der bestehende Strombezugsvertrag bleiben durch die Teilnahme an der gemeinsamen Energienutzung unberührt. Die nicht durch die gemeinsame Energienutzung gedeckte Strommenge ist weiterhin über den jeweiligen Stromlieferanten zu beziehen.

1.6. Die GEI kann einen Dienstleister beauftragen, um die Beratungs- und Abrechnungsleistungen im Auftrag der BEG zu leisten.

1.7.(**) Die Stromverkäufer:in stellt der GEI die im Rahmen der gemeinsamen Energienutzung vereinbarte bzw. zugewiesene elektrische Energie der angegebenen Erzeugungsanlage (abzüglich des Eigenverbrauchs) zur Verfügung. Die GEI verteilt diese Energie an die Teilnehmer:innen der BEG entsprechend der Messergebnisse des Netzbetreibers. Die Zuordnung und Abwicklung der gemeinsamen Energienutzung erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie der zwischen den Beteiligen vereinbarten dynamischen Aufteilung. Der Übergabepunkt der Energie ist im Netzanschlussvertrag definiert. Der Weiterverkauf überschüssiger Energie an die OeMAG oder an Energieversorger ist möglich. 

1.8.(**) Der Nachweis der Herkunft erfolgt über die Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control bzw. bei Einspeisung über die OeMAG über diese. Die Stromverkäufer:in stellt bei Anfrage der GEI die Herkunftsnachweise ohne zusätzliche Kosten bereit.

1.9.(**) Die Abrechnung bzw. Vergütung der bereitgestellten bzw. bezogenen Energie erfolgt auf Grundlage der vom Netzbetreiber übermittelten Viertelstunden- Erzeugungs- und Verbrauchsdaten (§ 71 ElWG).  Ohne Daten erfolgt keine Vergütung. Die Stromverkäufer:innen müssen korrekte und aktuelle Daten ihrer Erzeugungsanlagen angeben und Ausfälle sowie Änderungen unverzüglich melden, die für die Teilnahme der Erzeugungsanlage an der gemeinsamen Energienutzung relevant sind.

2.  Vertragsabschluss

2.1. Der Vertrag zwischen GEI und der Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in kommt zustande, in dem diese alle notwendigen Daten übermittelt und die Absicht des Beitritts zur Bürgerenergiegemeinschaft sowie die Absicht des Stromkaufs bzw. Stromverkaufs über die Bürgerenergiegemeinschaft mitteilt und GEI nach Prüfung den Antrag annimmt.

2.2. GEI ist berechtigt, den Vertragsabschluss auch ohne Angabe von Gründen zu verschieben oder abzulehnen. GEI wird sich in der Regel innerhalb von vier (4) Wochen ab der Übermittlung der Daten dazu äußern und der Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in ggf. Bedingungen für eine Vertragsannahme übermitteln.

2.3. Die Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in erteilt ihre Einwilligung, dass die gesamte vertragliche Kommunikation zwischen ihr und GEI per E-Mail erfolgt, außer in Fällen, in denen das Gesetz andere Wege vorsieht. GEI behält sich vor weitere Onlinekanäle (z.B. App) zu etablieren und die vertragliche Kommunikation darüber durchzuführen. Die Einwilligung betrifft insbesondere auch die Übermittlung von Rechnungen, Mitteilungen betreffend die Änderungen von Entgelten sowie dieser AGB.

3. Bevollmächtigung der GEI

3.1.(**) Die Stromverkäufer:in ist Inhaber:in des mit der Energieerzeugungsanlage verbundenen Zählpunktes und bleibt Vertragspartner:in des jeweiligen Netzbetreibers.

3.2. Die Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in erteilt der GEI die Bevollmächtigung als Organisator der gemeinsamen Energienutzung gemäß § 68 Abs. 2 ElWG, sie im Rahmen des zwischen ihr und GEI abgeschlossenen Vertrages bei allen Aufgaben mit und gegenüber Netzbetreibern und sonstigen Dritten (z.B. Kommunikation mit Netzbetreibern, E-Control, OeMAG, Statistik Austria, Interessen- vertretungen, relevante Marktteilnehmer wie Bilanzgruppenverantwortliche) in ihrem Namen  zu vertreten (Erklärungs- und Empfangsvollmacht), um alle Schritte einzuleiten, welche für den Kauf bzw. Verkauf von Energie über die BEGnotwendig und/oder nützlich sind.

3.3. Umfasst sind darin insbesondere die Vollmachten:

·       zur Kommunikation und zum Datenaustausch mit den zuständigen Marktteilnehmern, insbes. Netzbetreibern, sowie zur Entgegennahme und Verarbeitung der für die Abwicklung erforderlichen Mess- und Energiewerte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen;

·       zur Erteilung von Untervollmachten an von GEI beauftragte Dienstleister, alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die für den Stromeinkauf und Stromverkauf über die BEG notwendig sind;

·       zur Anforderung und Übertragung der Zählerdaten von den involvierten Netzbetreibern, die prompte Übermittlung der täglichen Daten an GEI einzufordern und zu erhalten;

·       zur Einsichtnahme in aktuelle und historische Daten über Einlieferung, Verfügbarkeiten, Netzbelastungen und Herkunftsnachweise etc. durch Kontaktaufnahme, Online-Zugang, automatischen Datenaustausch oder andere Mittel, und allenfalls zur Einsichtnahme in laufende Verbrauchsdaten.

 3.4. Die Bevollmächtigung ist mit der Laufzeit des Vertragsverhältnisses zwischen GEI und der Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in befristet. Die Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in kann die Vollmacht entsprechend den Kündigungsfristen in Pkt. 4 schriftlich widerrufen. In diesem Fall wird das Vertragsverhältnis und die Mitgliedschaft in der BEG gekündigt.

4. Lieferbeginn, Vertragslaufzeit, Kündigung

4.1. Die Lieferung der Energie beginnt sofern nicht anders vereinbart und vorbehaltlich eventueller Bindefristen bestehender Verträge und der Vorgaben der Marktregeln zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Vertragsannahme.

4.2. Der Vertrag zum Stromeinkauf bzw. Stromverkauf wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Auftragsannahme durch GEI.

4.3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, kann die Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in den Vertrag auf unbestimmte Zeit unter Einhaltung der jeweils gesetzlich geltenden Kündigungsfrist kündigen. Für Haushaltskund:innen und Kleinunternehmen beträgt die Kündigungsfrist zwei (2) Wochen; ein gesonderter Kündigungstermin ist nicht einzuhalten. Für  andere Stromkäufer:innen bzw. Stromverkäufer:innen (weder Haushaltskund:innen noch Kleinunternehmen), gilt die vertraglich vereinbarte Kündgungsfrist von sechs (6) Wochen zum Monatsletzen. GEI kann den Vertrag  mit acht (8) Wochen kündigen. Gesetzlich zwingende kürzere Kündigungsfristen zugunsten der Stromkäufer bzw. Stromverkäufer bleiben unberührt.

4.4. Die Kündigung kann online (mittels Widerrufsformulars) per E-Mail oder Brief erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist ausgeschlossen.

4.5.(*) GEI ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, den Vertrag mit der Stromkäufer:in außerordentlich zu kündigen. Wichtige Gründe liegen insbesondere bei einer erheblichen oder trotz angemessener Nachfrist nicht behobenen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor, bei der Manipulation der Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen, bei erheblichen Zahlungsverzug (trotz schriftlicher Mahnungen).

4.6.(**) Außerordentliche Kündigung für die Stromverkäufer:in: Der Vertrag kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, insbesondere bei groben Vertragsverletzungen, bei  einer wesentlichen Beeinträchtigung der vertragsgegenständlichen Energieerzeugungsanlage, bei erheblichem Zahlungsverzug  trotz vorheriger Mahnung und angemessener Nachfrist. Die Kündigung kann online (mittels Widerrufsformular), per E-Mail oder Brief erfolgen.

 4.7.(**) Ohne dass es einer Erklärung durch eine der beiden Vertragsparteien bedarf, gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag unter, wenn die Energieerzeugungsanlage untergeht oder - bei Vorliegen von Funktionsuntüchtigkeit - nur mit einem wirtschaftlichen nicht vertretbaren Aufwand instandgesetzt werden kann (wenn für die Reparatur mehr als 40 % der ursprünglichen Anschaffungs- und Instandsetzungskosten anfallen würden).

4.8. Auflösung aus wichtigem Grund durch die BEG: Der BEG steht die sofortige Auflösung zu, wenn sie die gesetzlichen oder sonstigen regulatorischen Voraussetzungen für eine BEG nicht mehr erfüllt; über keine teilnehmenden Netzbenutzer:innen mehr verfügt; der Verteilernetzbetreiber der BEG den Zugang zum Netz verweigert oder die Netzzugangsvereinbarung auflöst oder die BEG sonst nicht mehr über die erforderlichen Berechtigungen zur Einspeisung der Energie in das öffentliche Netz verfügt.

5. Preise, Kosten und Vertrags- bzw. Preisänderung

5.1.(*) Der Preis für die Vereinsmitgliedschaft (Aufnahmegebühr) ist im Vertrag “Stromkäufer:in” angeführt und wird monatlich aliquot mit der Abrechnung eingefordert. Alle anfallenden Gebühren, Steuern, Entgelte, Abgaben und anderen Aufwendungen, die bisher die Stromkäufer:in gezahlt hat, sind weiterhin von der Stromkäufer:in zu zahlen (z.B. Netzentgelt, Kosten Messeinrichtung, etc.).

5.2.(*). Die nicht über GEI bezogene Energie muss die Stromkäufer:in über ihren Energieversorger beziehen (siehe Pkt. 1.5 dieser AGB idgF).  Die Stromkäufer:in kann ihren Stromlieferanten frei wählen. Die nicht durch die Energienutzung gedeckte Strommenge wird weiterhin über den jeweiligen Stromliefervertrag bezogen.

5.3. Die GEI garantiert keine bestimmten Strommengen, sondern verteilt nur die von Mitgliedern erzeugte elektrische Energie ab Übergabepunkt an die Stromkäufer:innen, die im gleichen Zeitintervall (Viertelstundenwerte) Energie beziehen, zu den auf der Webseite (www.gemeinwohlenergie-innsbruck.at) definierten Vertragspreisen. Die Verteilung erfolgt standardmäßig dynamisch. Das bedeutet, dass die Aufteilung der produzierten Energie in Relation zum jeweiligen Verbrauchsverhalten der Mitglieder prozentual erfolgt. In Einzelfällen (z.B. bei großen Stromproduktionsanlagen oder Stromabnahmekapazitäten) kann, nach vorheriger Abstimmung, die Verteilung nach statischen Schlüsseln erfolgen.

5.4.(*) Rechnungen werden grundsätzlich mindestens vierteljährlich kostenfrei gelegt. Soweit ein Smart Meter installiert ist, besteht das gesetzliche Wahlrecht zwischen monatlicher Rechnung und Jahresrechnung. Über dieses Wahlrecht und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Verrechnung wird bei Vertragsabschluss sowie jährlich während der Vertragslaufzeit informiert. Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

5.5. Der vereinbarte Energiepreis für die Energie, welche innerhalb der BEG produziert und verbraucht wird, ist auf der Webseite transparent für alle Mitglieder ersichtlich. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.

5.6.(**) Die Mitgliedsgebühr der Stromverkäufer:innen ist im Vertrag “Stromverkäufer:in” angeführt und wird mit den Erlösen für die Stromverkäufe innerhalb der BEG verrechnet. Die überschüssige Energie verbleibt der Stromverkäufer:in (Betreiber:in der Erzeugungsanlage) zur freien Verfügung. Alle anfallenden Gebühren, Steuern, Entgelte, Abgaben und anderen Aufwendungen, die bisher die Stromverkäufer:in gezahlt hat, sind weiterhin von der Stromverkäufer:in zu zahlen (z.B. Systemdienstleistungsentgelt, Messentgelt etc.).

5.7. Die Festlegung der Preise erfolgt gemäß Vereinsstatuten (Punkt 12.2). Änderungen der Preise bzw. der vereinbarten Entgelte sind gemäß § 21 ElWG zulässig. Ein maßgeblicher Anlass für Preisänderungen kann insbesondere in Änderungen der Energiekosten durch die Stromverkäufer:innen und von beauftragten Dienstleistern zu tragenden Aufwendungen für die Einrichtung, den Betrieb und die Abrechnung liegen.

5.8. Die Mitteilung der Änderung der AGB und der vertraglich vereinbarten Entgelte erfolgt über den vereinbarten Kommunikationsweg mindestens einen Monat vor deren Wirksamkeit. Stromkäufer:innen bzw. Stromverkäufer:innen werden über die neue Preisstruktur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 ElWG informiert. Bei Haushaltskund:innen können Entgelterhöhungen frühestens sechs (6) Monate nach Lieferbeginn bzw. nach Wirksamkeit der vorangegangenen Entgeltänderung wirksam werden. Entgeltänderungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum maßgeblichen Anlass stehen; bei nicht völlig unerheblichen Veränderung oder einem Wegfall des Anlasses ist eine entsprechende Entgeltsenkung vorzunehmen.

Die GEI behält sich vor, weitere Onlinekanäle (z.B. App) einzuführen und die vertragliche Kommunikation darüber ermöglichen.

5.9. Änderungen in den gesetzlich oder behördlich geregelten Rechnungskomponenten wie Steuern etc. bedürfen keiner gesonderten Mitteilung und begründen keinen Kündigungsgrund.

6.  Messung, Smartmeter

6.1. Der Einbau eines Smartmeters ist Voraussetzung für die Teilnahme an der BEG.

6.2.(*) Die Messung des Energiebezugs aus dem Netz wird vom Netzbetreiber durchgeführt. Diese Daten bestimmen den abzurechnenden Lieferumfang an die Stromkäufer:in.

6.3.(*) Die Stromkäufer:in erteilt der GEI und, falls anwendbar, deren Dienstleister, für die Abwicklung der gemeinsamen Energienutzung erforderlichen Bevollmächtigungen und Zustimmungen zur Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Mess- und Energiewerte. Die Stromkäufer:in hat jederzeit die Möglichkeit, ihre Zustimmung zur Übermittlung der Viertelstundenwerte zu widerrufen. 

7.(**)  Regelungen zu Energieerzeugungsanlagen

7.1.(**) Die Stromverkäufer:in ist Eigentümer:in der Energieerzeugungsanlage und leistet Gewähr dafür, dass sich die Anlage in gebrauchsfähigem Zustand befindet und über sämtliche anlagenrechtlichen Bewilligungen/Genehmigungen verfügt, die für die Errichtung, den Bestand, den Betrieb der Erzeugungsanlage sowie die Einspeisung der dadurch erzeugten Energie in das öffentliche Netz notwendig sind. Eine Haftung für Schäden Dritter aus dem Betrieb der Energieerzeugungsanlage trifft ausschließlich die Stromverkäufer:in.

7.2.(**) Die Wartung und Instandhaltung der gegenständlichen Energieerzeugungsanlage obliegt ausschließlich der Stromverkäufer:in. Ebenso liegt der Abschluss einer Versicherung und von Wartungsverträgen für die Erzeugungsanlage einzig im Ermessen der Stromverkäufer:in. 

7.3.(**) Die Stromverkäufer:in verpflichtet sich, für sämtliche Kosten, die für den Betrieb und die Instandhaltung der Energieerzeugungsanlage notwendig sind, aufzukommen und die notwendigen Instandhaltungsarbeiten aus eigenen Stücken zu organisieren und von hierfür befugten Fachunternehmern so rechtzeitig und häufig durchführen zu lassen, dass der Zustand der Energieerzeugungsanlage den einschlägigen technischen Normen und allfälligen gesetzlichen Vorgaben entspricht. 

7.4.(**)  Treten im Rahmen der Wartung oder sonst gravierende Mängel zu Tage, die den weiteren Betrieb, die Sicherheit von Sachen oder die Gesundheit von Personen gefährden, so ist die Stromverkäufer:in verpflichtet, die Behebung derartiger Mängel unverzüglich auf ihre Kosten in Auftrag zu geben.

7.5.(**) Meldepflichten: Die Stromverkäufer:in meldet geplante Stillstände mindestens einen Werktag im Vorhinein. Ungeplante Stillstände und absehbare Lieferausfälle sind unverzüglich mit Angabe von Zeitpunkt und Dauer per E-Mail zu melden. 

8. Abrechnung des Verbrauchs

8.1.(*) GEI übernimmt mit Lieferbeginn die Abrechnung der innerhalb der BEG von der Stromkäufer:in verbrauchten elektrischen Energie exklusive sämtlicher Netzkosten und der durch einen Stromlieferanten abgedeckten Belieferung.

8.2.(*) Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich auf Basis der vom Netzbetreiber übermittelten Verbrauchsdaten, welche zum 15. des Folgemonats geliefert werden müssen. Werden GEI die Messdaten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so kann GEI den Verbrauch auf der Grundlage der letzten verfügbaren Daten oder, falls keine Daten vorliegen, nach dem Verbrauch vergleichbarer Stromkäufer:innen jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, schätzen. Werden Fehler in der Ermittlung des Verbrauchs oder der Verrechnung festgestellt, so erfolgt eine Nachverrechnung oder Rückerstattung.

8.3.(*) Ändern sich die Preise innerhalb eines Abrechnungszeitraumes, so werden die Entgelte entsprechend dem jeweils tatsächlich ermittelten Verbrauch und den jeweils geltenden Preisen abgerechnet. Liegen für den betreffenden Zeitraum keine Messdaten vor, kann die Abrechnung auf Grundlage einer angemessenen Verbrauchsschätzung erfolgen. 

9. Zahlungen

9.1.(*) Fällige Beträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren von dem im Beitrittsformular oder über das Online-Portal angegebenen Konto eingezogen. Die Stromkäufer:in erteilt ein entsprechendes SEPA-Mandat und autorisieren damit die von GEI beauftragten Dienstleister, die SEPA-Lastschrift vom angegebenen Konto einzuziehen.

9.2.(*) GEI ist berechtigt, die aus einer von der Stromkäufer:in zu vertretenden Rückbelastung einer Lastschrift entstehenden Kosten zzgl. einer angemessenen Bearbeitungsgebühr an die Stromkäufer:in zu verrechnen.

9.3. GEI ermittelt den Energieverbrauch innerhalb der BEG, basierend auf den Daten des Netzbetreibers, die bis zum 15. des Folgemonats übermittelt werden. Die Abrechnung für die Stromkäufer:in erfolgt nach der vereinbarten Abrechnungsart, unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen. Der auf der Rechnung ausgewiesene Betrag ist zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag zu bezahlen. Beim SEPA-Lastschriftverfahren wird der Betrag zum angegebenen Fälligkeitstag vom bekannt gegebenen Konto eingezogen. Zahlungen an die Stromverkäufer:in werden bis zum 10. des zweitfolgenden Monats auf das im Vertrag angegebene Konto überwiesen.

9.4. Für den Fall des Zahlungsverzugs gelten die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.  Das Datum des Einlangens der Zahlungen am Konto ist ausschlaggebend. Gegenüber Unternehmer:innen fallen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB (Unternehmensgesetzbuches) an. Gegenüber Verbraucher:innen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des KSchG (Konsumentenschutzgesetz).

10. Qualität, Haftung 

10.1. Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen für elektrische Energie am Netzanschlusspunkt der Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in ist entsprechend den Bestimmungen des Netzzugangsvertrages Aufgabe des Netzbetreibers.

10.2. Es wird festgehalten, dass GEI im Rahmen der gemeinsamen Energienutzung nur jene Energie zur Verfügung hat, die von den teilnehmenden Erzeugungsanlagen im jeweiligen Zeitraum tatsächlich erzeugt und nach den vereinbarten Aufteilungsmechanismus zugeordnet wird. Von der GEI wird keine bestimmte Liefermenge oder bestimmter Lieferzeitpunkt garantiert.

10.3. GEI prüft keine Förderungen oder staatliche Zuschüsse zu denen die Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in berechtigt ist oder sein könnte. GEI weist darauf hin, dass die Stromkäufer:in möglicherweise Förderungen oder staatliche  Zuschüsse infolge des Bezugs über die GEI nicht erhält oder dass es zu Änderungen in bestehenden Förderungen und staatlichen Zuschüssen kommen kann. GEI übernimmt keinerlei Haftung für etwaige Reduktionen in Förderungen oder staatlichen Zuschüssen, die die Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in durch die Teilnahme an der BEG     erfahren könnte. GEI empfiehlt bestehende Förderungen und staatliche Zuschüsse vor der Teilnahme an einer BEG zu prüfen.

10.4. Allfällige Schadenersatzansprüche richten sich mit den folgenden Einschränkungen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall von Unternehmen verjähren sämtliche Ansprüche nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt. 

10.5. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist gegenüber Unternehmen ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, ist weiters die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden gänzlich ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen von GEI.

11. Rücktrittsrecht für Verbraucher:innen

11.1. Ist die Stromkäufer:in bzw. Stromverkäufer:in Verbraucher:in im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und wurde der Vertrag als Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen, besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) von vierzehn (14) Tagen ab dem maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und ohne Angabe von Gründen.  Die GEI informiert die Verbraucher vor Abschluss des Vertrags über das bestehende Rücktrittsrecht und stellt die erforderlichen Informationen sowie ein Online-Widerrufsformular  zur Verfügung. Der Rücktritt kann per E-Mail oder per Post erklärt werden.

Vorzeitiger Beginn der Vertragserfüllung: Der Vertragsabschluss gilt bei Online-Anmeldung mit Absenden des Formulars und Erhalt der Bestätigungsmail als erfolgt. Verlangt die Verbraucher ausdrücklich, dass die GEI bereits vor dem Ablauf der 14-tätigen Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung beginnt, erfolgt dies nur nach § 10 FAGG. Die Verbraucher:innen müssen ausdrücklich schriftlich verlangen, dass die Dienstleitung bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnt, und bestätigen, dass sie zur Kenntnis genommen haben, dass ihr Rücktrittsrecht in diesem Fall erlöschen kann.

11.2. Verbraucherbeschwerden und Anregungen sind zu richten an:

info@gemeinwohlenergie-innsbruck.at 

12. Schlussbestimmungen

12.1. Die Stromkäufer:in bzw. die Stromverkäufer:in stimmt zu, dass GEI die personenbezogenen Daten entsprechend ihrer Datenschutzerklärung verarbeitet. Die aktuelle Fassung der Datenschutzerklärung ist auf der Webseite zu finden 

(https://gemeinwohlenergie-innsbruck.at/). 

12.2. Ergänzend zu diesen AGB gelten die jeweils gültigen Vereinsstatuten. Diese sind ebenfalls auf Webseite zu finden 

(https://gemeinwohlenergie-innsbruck.at/). 

12.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der GEI. Bei Widersprüchen zwischen dem individuellen Vertrag, diesen AGB und den Vereinsstatuten gilt die im individuellen Vertrag festgelegte Rangfolge.

12.4 Für ergebende Streitigkeiten ist das örtlich zuständige Gericht in Innsbruck. Gegenüber Verbraucher gelten insbesondere die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über den Gerichtsstand. 

12.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, durch eine solche zu ersetzen, welche der ursprünglichen Bedingung weitgehend entspricht.   

12.6. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.