Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version 07.02.2023


Der Verein Gemeinwohlenergie Innsbruck mit seinem Sitz in der Dreiheiligenstraße 21a, 6020 Innsbruck betreibt Erneuerbare Energiegemeinschaften in Innsbruck und ermöglicht seinen Mitgliedern regional produzierten Strom aus erneuerbaren Quellen zu reduzierten Netznutzungsgebühren zu beziehen und lukrativer abzugeben.

1. Voraussetzungen zur Erlangung der Mitgliedschaft

1.1. Mitglieder können physische oder juristische Personen werden, deren Standort im Versorgungsbereich eines jener Umspannwerke liegt, die von einer Sektion des Vereins Gemeinwohlenergie Innsbruck abgedeckt werden und die über einen Smart-Meter verfügen. Ausgenommen sind Großunternehmen und Energieversorger.

1.2. Der Vorstand behält sich das Recht vor, aus Gründen der Energiebilanz die Aufnahme von Mitgliedern abzulehnen oder auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

2. Rechte und Pflichten für Strombezieher und Stromlieferanten

2.1. Mitglieder haben das freie Wahlrecht des Energielieferanten und/oder Energieabnehmers und behalten den Liefer- und/oder Einliefervertrag mit diesem für die Energiemenge, die nicht von innerhalb der EEG bezogen wird.

2.2. Ein bestehendes Ökostromzertifikat wird von der Teilnahme an der EEG weder beeinflusst noch die Teilnahme an der EEG ein solches ersetzen.

2.3. Das Mitglied mit einer eigenen Produktionsanlage übertragt das Nutzungsrecht an deren Überschussproduktion der EEG ausgenommen der Energiemenge, die nicht innerhalb der EEG verbraucht werden kann. Die EEG verpflichtet sich, die Menge, die sie innerhalb der EEG verteilen kann, zu dem festgesetzten Tarif abzunehmen. Den Rest der vorhandenen Energie liefert das Mitglied weiter an seinen bestehenden Vertragsabnehmer.

2.4. Die Mitglieder sind für den Betrieb und die Wartung der eigenen Produktionsanlage selbst verantwortlich, und verpflichten sich längere Ausfälle der EEG zu melden.

2.5. Die Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf die Abnahme einer bestimmten Energiemenge durch die EEG.

2.6. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erteilen die Mitglieder der EEG und deren Dienstleister die Vollmacht in ihrem Namen mit dem Netzbetreiber in Kontakt zu treten und auch alle anfallenden Beträge von ihrem Bankkonto abzubuchen.

2.7. Wird durch Ummeldung beim Netzbetreiber der Zählpunkt einer anderen Person oder Organisation zugeordnet, so hat das ordentliche Mitglied dies der EEG umgehend mitzuteilen. Bis zur durchgeführten Ummeldung des Zählpunktes in den Stammdaten der EEG bleibt der ursprüngliche Zählpunktsinhaber in der vollen Verantwortung.

3. Rechnungslegung der einzelnen Leistungen

3.1. Die EEG verrechnet die, innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie entsprechend den beschlossenen Tarifen und Bedingungen an die Mitglieder.

3.2. Die für die Abrechnung relevanten Daten erhält die EEG bzw. ihr Dienstanbieter von der EDA Energiewirtschaftlicher Datenaustausch GmbH, oder der PONTON GmbH.

3.3. Die restliche Energie, die vom Vertragsenergielieferanten bezogen oder an diesen geliefert wird, wird auch von diesem verrechnet.

3.4. Die Netznutzungsgebühren und sonstige Abgaben werden dem Mitglied vom Netzbetreiber direkt in Rechnung gestellt.

4. Zahlungskonditionen

4.1. Die von der EEG in Rechnung gestellten Beträge sind sofort fällig und werden von der EEG oder ihrem Dienstleiter vom Konto des Mitglieds abgebucht oder im Falle einer Gutschrift auf diese überwiesen.

4.2. Sollte die Abbuchung nicht möglich sein, so ist die EEG berechtigt die Rücklastschrift sowie eventuell anfallende Kosten des Mahnwesens in Rechnung zu stellen.

5. Lieferbeginn, Vertragslaufzeit und Kündigung

5.1. Die Lieferung und Übernahme der Energie beginnt sofern nicht anders vereinbart und vorbehaltlich eventueller Bindefristen bestehender Verträge und der Vorgaben der Marktregeln zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Vertragsannahme.

5.2. Die Verträge sind jeweils auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Für den Beginn der Laufzeit ist die Gegenzeichnung der unterfertigten Beitrittserklärung durch den Vereinsvorstand ausschlaggebend.

5.3. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes und somit die Kündigung des Vertrages kann mit einer Austrittsfrist von 6 Wochen zum Monatsletzten erfolgen (Vereinsstatut §6.2).

5.4. Der Ausschluss eines Mitglieds und somit die Kündigung des Vertrages, kann durch den Vereinsvorstand erfolgen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann auch von der Mitgliederversammlung zudem wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten beschlossen werden. Weiters kann der Ausschluss eines Mitglieds vom Vereinsvorstand zudem wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten beschlossen werden (Statut §6.3-5).

5.5. Für den Austritt, den Ausschluss und somit die Kündigung des Vertrages, gilt die Schriftform (E-Mail oder Brief). Eine mündliche Kündigung ist ausgeschlossen.

6. Qualität und Haftung

6.1. Die Schadenersatzansprüche richten sich mit den folgenden Einschränkungen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall von Unternehmen verjähren sämtliche Ansprüche nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist gegenüber Unternehmen ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, ist weiters die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden gänzlich ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen der EEG.

7. Rücktrittsrecht für Verbraucher

7.1. Ist der Vertragspartner Verbraucher*in im Sinne des KSchG, hat sie das Recht, von diesem Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss (=Meldung des Zählpunktes) ohne Angabe von Gründen zurückzutreten; z.B. per Brief, per Mail.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

8.2. Ergänzend zu diesem Vertrag gelten vorgereiht immer die aktuell gültigen Vereinsstatuten.

8.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Entsprechendes gilt im Falle der Undurchführbarkeit einer dieser Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, durch eine solche zu ersetzen, welche der ursprünglichen Bedingung weitgehend entspricht. Das gleiche gilt für den Fall einer Regelungslücke, soweit gesetzlich möglich.